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Ausbildung & Lizenzen
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Die UL-Lizenz in Deutschland
Die deutsche UL-Lizenz heißt formal Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer. Sie ist keine EASA-Lizenz und folgt eigenen nationalen Regeln – das ist der wichtigste Punkt, den man über sie wissen muss.
Geltungsbereich: Deutschland (nationales Recht). Diese Lizenz ist **keine** EASA-Lizenz und gilt nicht automatisch in anderen Staaten.
Regelsetzende Stelle: Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV), §§ 42–45a; ermöglicht durch Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1139
Von NorthTrack geprüft am: 2026-09-13
Warum es diese Lizenz überhaupt gibt
Artikel 2 Absatz 8 der EASA-Grundverordnung (EU) 2018/1139 erlaubt es einem Mitgliedstaat, bestimmte Luftfahrzeuge vom EU-Recht auszunehmen. Für Flugzeuge sind das solche mit höchstens zwei Sitzen, einer messbaren Überziehgeschwindigkeit oder Mindestfluggeschwindigkeit in Landekonfiguration von höchstens 45 kt CAS und einer vom Mitgliedstaat erfassten höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 600 kg – bzw. 650 kg bei Flugzeugen, die für den Betrieb auf dem Wasser bestimmt sind.
Deutschland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Dadurch entsteht eine eigenständige nationale Klasse mit eigener Lizenz, eigener Musterprüfung und eigener Aufsicht.
Grenzüberschreitend nicht selbstverständlich
Weil die Lizenz national ist, ist ihre Anerkennung im Ausland nicht durch EU-Recht gesichert, sondern hängt vom jeweiligen Staat ab. Wer ins Ausland fliegen will, klärt das vorher – nicht am Abflugtag.
Wer die Ausbildung festlegt
Die LuftPersV regelt den Rahmen, nicht jedes Detail. § 42 Absatz 2 bestimmt ausdrücklich, dass Inhalt und Durchführung der theoretischen und der Flugausbildung vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes für die jeweilige Luftsportgeräteart festgelegt werden.
Deshalb stehen hier keine Theoriestunden
Häufig kursierende Stundenzahlen für die UL-Theorie stehen nicht in der LuftPersV. Sie stammen aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Beauftragten. Wer eine belastbare Zahl braucht, holt sie beim jeweiligen Beauftragten oder beim Ausbildungsbetrieb – nicht aus einer Website.
Kürzel auf dieser Seite
Die deutschen UL-Vorschriften benutzen deutsche Begriffe; die zugrundeliegende EU-Ausnahme und die Tauglichkeitsanforderung sind dagegen in den europäischen Kürzeln formuliert.
MTOM— Maximum take-off mass — Maximale Startmasse
Begrenzt z. B. die LAPL(A)-Rechte auf 2 000 kg und die deutsche UL-Klasse.IAS— Indicated air speed — Angezeigte Fluggeschwindigkeit
Maßgeblich z. B. für die 250-kt-Beschränkung und die 140-kt-Sichtregel in G.kt— Knot(s) — Knoten
Eine Seemeile je Stunde.LAPL— Light aircraft pilot licence — Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge
Europäische Einsteigerlizenz; Auffrischung statt Klassenverlängerung.PPL— Private pilot licence — Privatpilotenlizenz
Grundlage für Nachtflug, Instrumentenflug und weitere Klassen.TMG— Touring motor glider — Reisemotorsegler
Zählt in LAPL und PPL neben Flugzeugen.SEP— Single-engine piston — einmotorige Kolbenflugzeuge
Die Klassenberechtigung, unter der die meiste Allgemeine Luftfahrt fliegt.
Theoretische Ausbildung – die Sachgebiete
§ 42 Absatz 3 LuftPersV listet die Sachgebiete abschließend auf:
- Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich der Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und der Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln
- Navigation
- Meteorologie
- Aerodynamik
- allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und pyrotechnische Einweisung
- Verhalten in besonderen Fällen
- menschliches Leistungsvermögen
Flugausbildung – aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge
§ 42 Absatz 4 LuftPersV nennt für die verbreitetste Kategorie:
- Gesamtflugzeit auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen — 30 Flugstunden
- davon anrechenbar aus Flugzeit als verantwortlicher Führer von Segelflugzeugen oder Hubschraubern — bis zu 20 Flugstunden
- oder anrechenbar aus Flugzeit als Führer schwerkraftgesteuerter Ultraleichtflugzeuge — 5 Flugstunden
- darin enthaltene Alleinflugzeit — mindestens 5 Flugstunden
- Überlandflüge mit Fluglehrer — mindestens zwei, je Gesamtstrecke mindestens 200 km, mit Zwischenlandung
Hinzu kommen Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer sowie eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Luftfahrzeugs in besonderen Flugzuständen und in das Verhalten in Notfällen. Wer bereits eine Lizenz als Flugzeugführer oder als Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler besitzt, absolviert eine Ausbildung auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen in einer genehmigten Ausbildungseinrichtung.
Für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge gelten nach § 42 Absatz 5 25 Flugstunden, davon mindestens 10 mit Fluglehrer und 5 im Alleinflug, sowie mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über je mindestens 100 km. Für Ultraleichthubschrauber gelten nach § 42 Absatz 5a 40 Flugstunden, davon mindestens 10 im Alleinflug, und mindestens ein Überlandflug mit Fluglehrer über mindestens 150 km.
Umfang der Lizenz
§ 44 Absatz 2 LuftPersV: Der Luftfahrerschein berechtigt zum Führen von Luftsportgerät der eingetragenen Art und zu den eingetragenen Startarten am Tage. Er umfasst die Ausübung des Flugfunkdienstes außerhalb von Lufträumen der Klassen B, C und D, wenn die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchgeführt wurde.
Funk in kontrolliertem Luftraum
Für Funk in den Lufträumen B, C und D reicht der im Luftfahrerschein enthaltene Umfang nicht aus. Dafür ist ein eigenes Flugfunkzeugnis erforderlich. In Deutschland ist das praktisch relevant, weil Luftraum D jede Kontrollzone umfasst.
Gültigkeit, Tauglichkeit und Auffrischung
- Der Luftfahrerschein wird nach § 45 Absatz 1 unbefristet erteilt.
- Für Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von mehr als 120 kg einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät ist er nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach Anhang IV MED.A.030 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Das nationale System greift hier also ausdrücklich auf den EU-Medizinstandard zu.
- Unabhängig davon dürfen Rechte nicht ausgeübt werden, wenn eine Einschränkung der eigenen Tauglichkeit festgestellt wird, aus der sich Zweifel an der sicheren Ausübung ergeben könnten.
Für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge verlangt § 45 Absatz 2 zusätzlich eine laufende Erfahrung:
- Flugzeit auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk — mindestens 12 Flugstunden
- davon als verantwortlicher Luftfahrzeugführer — mindestens 6 Stunden
- Starts und Landungen — je 12
- Übungsflug mit Fluglehrer auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen — mindestens 1 Stunde Flugzeit
UL oder LAPL/PPL?
Die Frage lässt sich nicht allgemein beantworten, aber die Entscheidungsachsen sind klar: Die UL-Lizenz ist national und an Luftsportgeräte gebunden; LAPL und PPL sind europäisch und öffnen den Weg zu weiteren Berechtigungen wie Nachtflug und Instrumentenflug. Umgekehrt ist der UL-Bereich bei Beschaffung und Betrieb der Luftfahrzeuge häufig günstiger. Wer beides erwägt, sollte die Anrechnungsregeln in beide Richtungen prüfen – sie existieren, sind aber an Bedingungen geknüpft.
Was hier nicht steht
Diese Seite nennt die regulatorischen Mindestanforderungen. Was eine Ausbildung tatsächlich umfasst, hängt vom Ausbildungsbetrieb, vom Luftfahrzeugmuster, von der bisherigen Lizenzhistorie und von der nationalen Umsetzung ab. Die tatsächlich benötigte Stundenzahl liegt in der Praxis regelmäßig über dem Minimum. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde und des gewählten Ausbildungsbetriebs.
Offizielle Quellen
- Bundesministerium der Justiz (juris) – amtliche Fassung: Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV), §§ 42–45a – Konsolidierte Fassung, abgerufen 2026-09-13. Quelle öffnen (abgerufen 2026-09-13)
- Europäisches Parlament und Rat: Verordnung (EU) 2018/1139 (EASA-Grundverordnung), Artikel 2 Absatz 8 – Konsolidierte Fassung 02018R1139-20260802. Quelle öffnen (abgerufen 2026-09-13)
- Europäische Kommission / EASA: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Anhang I "Part-FCL", Anhang IV "Part-MED") – Konsolidierte Fassung 02011R1178-20260430. Quelle öffnen (abgerufen 2026-09-13)
- Bundesministerium der Justiz (juris) – amtliche Fassung: Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO), § 1 – Konsolidierte Fassung, abgerufen 2026-09-13. Quelle öffnen (abgerufen 2026-09-13)
- DFS Deutsche Flugsicherung GmbH: Luftfahrthandbuch Deutschland – AIP VFR, GEN 2-1 bis GEN 2-7 "Abkürzungen / Abbreviations" (zweisprachig Deutsch/Englisch) – Wirksam ab 20 AUG 2026. Quelle öffnen (abgerufen 2026-09-13)
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Einordnung
Redaktionelle Übersicht zu Lernzwecken. Verbindlich sind die geltenden Rechtsvorschriften, das Luftfahrthandbuch (AIP), NOTAM, die genehmigten Luftfahrzeugunterlagen und die Veröffentlichungen der zuständigen Behörden. NorthTrack ist weder Behörde noch Prüfungsstelle noch Flugschule.
Stand dieser Seite: 2026-09-13
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