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LAPL(A) – die europäische Einsteigerlizenz

Der LAPL(A) ist der europäische Einstieg mit den niedrigsten Mindeststunden. Er kostet weniger Zeit als ein PPL – hat dafür aber klar begrenzte Rechte und ein anderes Modell für die laufende Gültigkeit.

Geltungsbereich: Europäische Union (EASA-Regelwerk); Erteilung und Aufsicht durch die zuständige nationale Behörde – in Deutschland das Luftfahrt-Bundesamt bzw. die Luftfahrtbehörden der Länder
Regelsetzende Stelle: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I (Part-FCL)
Von NorthTrack geprüft am: 2026-09-13

Rechte

Die Rechte bestehen darin, als verantwortliche Luftfahrzeugführerin oder verantwortlicher Luftfahrzeugführer auf einmotorigen Kolbenflugzeugen (Land oder Wasser) oder Reisemotorseglern mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2 000 kg oder weniger tätig zu sein, mit höchstens drei Fluggästen, sodass sich nie mehr als vier Personen an Bord befinden (FCL.105.A in der Fassung M20).

Die Passagierregel
Fluggäste dürfen erst befördert werden, wenn nach Erteilung der Lizenz 10 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Führer auf Flugzeugen oder Reisemotorseglern absolviert wurden (FCL.105.A Buchstabe b). Wer zuvor einen ATPL(A), MPL(A), CPL(A) oder PPL(A) besessen hat, ist davon ausgenommen.

Kürzel auf dieser Seite

  • LAPL — Light aircraft pilot licence — Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge
    Europäische Einsteigerlizenz; Auffrischung statt Klassenverlängerung.
  • PPL — Private pilot licence — Privatpilotenlizenz
    Grundlage für Nachtflug, Instrumentenflug und weitere Klassen.
  • SEP — Single-engine piston — einmotorige Kolbenflugzeuge
    Die Klassenberechtigung, unter der die meiste Allgemeine Luftfahrt fliegt.
  • TMG — Touring motor glider — Reisemotorsegler
    Zählt in LAPL und PPL neben Flugzeugen.
  • MTOM — Maximum take-off mass — Maximale Startmasse
    Begrenzt z. B. die LAPL(A)-Rechte auf 2 000 kg und die deutsche UL-Klasse.
  • ATPL — Airline transport pilot licence — Lizenz für Verkehrspiloten
    Höchste Lizenzstufe; verlangt 1 500 Stunden Flugzeit.
  • CPL — Commercial pilot licence — Lizenz für Berufspiloten
    Berufliche Lizenz.

Mindestflugerfahrung

  • Flugunterricht auf Flugzeugen oder Reisemotorseglern insgesamt — 30 Stunden
  • davon Dual in der Klasse, in der die praktische Prüfung abgelegt wird — mindestens 15 Stunden
  • davon Alleinflugzeit unter Aufsicht — mindestens 6 Stunden
  • davon Allein-Überlandflugzeit — mindestens 3 Stunden
  • darin enthalten: ein Überlandflug von mindestens — 150 km (80 NM) mit einer Landung mit vollständigem Stillstand auf einem anderen als dem Startflugplatz

FCL.110.A Buchstabe a.

Vorerfahrung als verantwortlicher Führer kann angerechnet werden. Über den Umfang entscheidet der Ausbildungsbetrieb auf Grundlage einer Eingangsbewertung. Die Anrechnung darf die tatsächliche PIC-Zeit nicht übersteigen, höchstens 50 % der geforderten Stunden ausmachen und die Alleinflug-Anforderungen nicht ersetzen (FCL.110.A Buchstabe c in der Fassung M20).

Der wichtigste Unterschied zum PPL: die laufende Gültigkeit

Der PPL arbeitet mit Klassenberechtigungen, die verlängert werden. Der LAPL(A) arbeitet stattdessen mit einer rollierenden Auffrischungsanforderung. Die Rechte dürfen nur ausgeübt werden, wenn in den letzten 2 Jahren eine der folgenden Bedingungen erfüllt wurde (FCL.140.A):

  1. mindestens 12 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Führer oder im Dual- bzw. Alleinflug unter Aufsicht einer Lehrberechtigten, darin enthalten 12 Starts und Landungen sowie eine Auffrischungsschulung von mindestens 1 Stunde Gesamtflugzeit mit einer Lehrberechtigten, die die Übungen auswählt; oder
  2. eine bestandene Befähigungsüberprüfung für den LAPL(A) mit einer Prüferin oder einem Prüfer.

Wer sowohl Land- als auch Wasserflugzeugrechte besitzt, kann die Anforderung in einer Klasse oder kombiniert erfüllen; dabei müssen in jeder Klasse mindestens 1 Stunde und 6 der 12 Starts und Landungen absolviert werden. Alle Dual-Flüge, Flüge unter Aufsicht, die Auffrischungsschulung und die Befähigungsüberprüfung sind im Flugbuch einzutragen und von der Lehrberechtigten oder Prüferin zu unterschreiben.

Kein Ablaufdatum, aber eine Bedingung
Der LAPL läuft nicht ab – aber die Rechte ruhen, sobald die Bedingung nicht mehr erfüllt ist. Wer sie wieder erfüllt, darf wieder fliegen; eine „Erneuerung“ der Lizenz ist dafür nicht nötig.

LAPL oder PPL?

  • Mindestflugunterricht
    LAPL(A): 30 Stunden · PPL(A): 45 Stunden
  • Allein-Überlandflug
    LAPL(A): mindestens 3 Stunden, ein Flug ab 150 km (80 NM) · PPL(A): mindestens 5 Stunden, ein Flug ab 270 km (150 NM)
  • Luftfahrzeuge
    LAPL(A): einmotorige Kolbenflugzeuge oder TMG bis 2 000 kg MTOM · PPL(A): Flugzeuge und TMG nach erworbenen Klassen-/Musterberechtigungen
  • Personen an Bord
    LAPL(A): höchstens 4 · PPL(A): nach Musterzulassung
  • Tauglichkeit
    LAPL(A): LAPL-Zeugnis · PPL(A): mindestens Klasse 2
  • Laufende Gültigkeit
    LAPL(A): Auffrischung in 24 Monaten · PPL(A): Verlängerung der Klassenberechtigung
  • Aufbau auf IR/BIR
    LAPL(A): nicht unmittelbar – der BIR setzt mindestens einen PPL(A) voraus · PPL(A): ja

Ein LAPL(A) lässt sich später auf einen PPL(A) ausbauen; die absolvierte Ausbildung wird dabei angerechnet. Details stehen auf der PPL(A)-Seite.

Was hier nicht steht
Diese Seite nennt die regulatorischen Mindestanforderungen. Was eine Ausbildung tatsächlich umfasst, hängt vom Ausbildungsbetrieb, vom Luftfahrzeugmuster, von der bisherigen Lizenzhistorie und von der nationalen Umsetzung ab. Die tatsächlich benötigte Stundenzahl liegt in der Praxis regelmäßig über dem Minimum. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde und des gewählten Ausbildungsbetriebs.

Offizielle Quellen

  • Europäische Kommission / EASA: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Anhang I "Part-FCL", Anhang IV "Part-MED") – Konsolidierte Fassung 02011R1178-20260430. Quelle öffnen (abgerufen 2026-09-13)
  • DFS Deutsche Flugsicherung GmbH: Luftfahrthandbuch Deutschland – AIP VFR, GEN 2-1 bis GEN 2-7 "Abkürzungen / Abbreviations" (zweisprachig Deutsch/Englisch) – Wirksam ab 20 AUG 2026. Quelle öffnen (abgerufen 2026-09-13)

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Einordnung
Redaktionelle Übersicht zu Lernzwecken. Verbindlich sind die geltenden Rechtsvorschriften, das Luftfahrthandbuch (AIP), NOTAM, die genehmigten Luftfahrzeugunterlagen und die Veröffentlichungen der zuständigen Behörden. NorthTrack ist weder Behörde noch Prüfungsstelle noch Flugschule.
Stand dieser Seite: 2026-09-13

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