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PPL(A) – die Privatpilotenlizenz

Der PPL(A) ist die am weitesten verbreitete europäische Privatpilotenlizenz. Er ist zugleich die Grundlage, auf der fast alle weiteren Berechtigungen aufbauen – Nachtflug, Instrumentenflug, weitere Klassen und Muster.

Geltungsbereich: Europäische Union (EASA-Regelwerk); Erteilung und Aufsicht durch die zuständige nationale Behörde – in Deutschland das Luftfahrt-Bundesamt bzw. die Luftfahrtbehörden der Länder
Regelsetzende Stelle: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I (Part-FCL)
Von NorthTrack geprüft am: 2026-09-13

Was der PPL(A) erlaubt

Die Rechte der Inhaberinnen und Inhaber eines PPL(A) bestehen darin, ohne Entgelt als verantwortliche Luftfahrzeugführerin oder als Kopilot auf Flugzeugen oder Reisemotorseglern in der nichtgewerblichen Luftfahrt tätig zu sein. Zusätzlich dürfen alle Rechte eines LAPL(A) ausgeübt werden (FCL.205.A).

Eine Ausnahme vom Entgeltverbot gibt es für Inhaber mit Lehrberechtigung oder Prüferberechtigung: Sie dürfen für Flugunterricht zum LAPL(A) oder PPL(A) sowie für die Abnahme der zugehörigen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen ein Entgelt erhalten.

Was „ohne Entgelt“ bedeutet
Der PPL ist keine Berufslizenz. Ob eine geteilte Kostenübernahme unter Mitfliegenden zulässig ist und in welchem Umfang, richtet sich nach den Betriebsvorschriften und nicht nach der Lizenz. Diese Frage gehört zu den am häufigsten falsch beantworteten der ganzen Allgemeinen Luftfahrt – im Zweifel bei der zuständigen Behörde klären.

Kürzel auf dieser Seite

PPL(A) steht für die Privatpilotenlizenz für Aeroplanes — Flugzeuge. (H) bezeichnet entsprechend Hubschrauber.

  • PPL — Private pilot licence — Privatpilotenlizenz
    Grundlage für Nachtflug, Instrumentenflug und weitere Klassen.
  • LAPL — Light aircraft pilot licence — Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge
    Europäische Einsteigerlizenz; Auffrischung statt Klassenverlängerung.
  • SPL — Sailplane pilot licence — Segelflugzeugpilotenlizenz
    Anrechnungen auf LAPL(A) und PPL(A) möglich.
  • TMG — Touring motor glider — Reisemotorsegler
    Zählt in LAPL und PPL neben Flugzeugen.
  • SEP — Single-engine piston — einmotorige Kolbenflugzeuge
    Die Klassenberechtigung, unter der die meiste Allgemeine Luftfahrt fliegt.
  • FSTD — Flight simulation training device — Flugsimulationsübungsgerät
    Beim PPL(A) dürfen bis zu 5 der 45 Stunden dort absolviert werden.
  • ATO — Approved training organisation — zugelassene Ausbildungsorganisation
    Erforderlich für IR-, BIR- und Berufspilotenausbildung.
  • DTO — Declared training organisation — erklärte Ausbildungsorganisation
    Für LAPL, PPL und einzelne Berechtigungen wie den Nachtflug.

Mindestflugerfahrung

FCL.210.A legt fest, was Bewerberinnen und Bewerber mindestens absolviert haben müssen:

  • Flugunterricht auf Flugzeugen oder Reisemotorseglern insgesamt — 45 Stunden
  • davon in einem Flugsimulationsübungsgerät (FSTD) zulässig — bis zu 5 Stunden
  • davon Flugunterricht mit Lehrberechtigtem (Dual) — mindestens 25 Stunden
  • davon Alleinflugzeit unter Aufsicht — mindestens 10 Stunden
  • davon Allein-Überlandflugzeit — mindestens 5 Stunden
  • darin enthalten: ein Überlandflug von mindestens — 270 km (150 NM) mit Landungen mit vollständigem Stillstand auf zwei Flugplätzen, die nicht der Startflugplatz sind

FCL.210.A Buchstabe a in der Fassung der Änderung M20.

Neu und leicht zu übersehen
FCL.210.A erlaubt ausdrücklich, die Flugzeit eines Nachtflug-Lehrgangs nach FCL.810 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii auf die 45 Stunden anzurechnen – vorausgesetzt, vor Beginn der Nachtflugausbildung wurde die grundlegende Instrumentenflugausbildung absolviert. Wer Nachtflug ohnehin plant, kann die Ausbildung dadurch effizienter legen.

Anrechnung einer LAPL(A)-Ausbildung

Wer bereits einen LAPL(A) besitzt, bekommt die dort absolvierte Ausbildung angerechnet. Bei mindestens 45 Stunden Gesamtflugzeit auf Flugzeugen oder Reisemotorseglern gilt dann:

  • Der Flugunterricht insgesamt reduziert sich von 45 auf 40 Stunden.
  • Der Dual-Anteil reduziert sich von 25 auf 21 Stunden.
  • Unabhängig davon sind mindestens 5 Stunden Flugunterricht mit einer für den PPL(A) qualifizierten Lehrberechtigten sowie die vollständige Alleinflugzeit nach Buchstabe a Nummer 2 zu absolvieren.

Wer eine Pilotenlizenz für eine andere Luftfahrzeugkategorie besitzt – außer Ballone –, bekommt 10 % der dort erflogenen Zeit als verantwortlicher Führer angerechnet, höchstens jedoch 10 Stunden. Die Alleinflug-Anforderungen sind von dieser Anrechnung ausgenommen.

Theorie

Die Theorieprüfung besteht aus mehreren Prüfungsteilen. Für die Bewertung gelten einheitliche Regeln nach FCL.025:

  • Bestehensgrenze je Prüfungsteil — 75 % der erreichbaren Punkte; es wird kein Punktabzug für falsche Antworten vorgenommen
  • Zeitfenster für alle Prüfungsteile — 18 Monate, gerechnet ab dem Ende des Kalendermonats des ersten Antritts
  • Höchstzahl Versuche je Prüfungsteil — 4 – danach ist der komplette Satz zu wiederholen
  • Gültigkeit der bestandenen Theorie für die Lizenzerteilung — 24 Monate
  • Gültigkeit der Empfehlung durch den Ausbildungsbetrieb — 12 Monate

FCL.025. Vor einer Wiederholung des kompletten Satzes ist eine weitere Ausbildung beim Ausbildungsbetrieb erforderlich; Umfang und Inhalt legt dieser fest.

Die 24-Monats-Falle
Die bestandene Theorie ist 24 Monate für die Lizenzerteilung gültig. Wer die Theorie früh abschließt und die Praxis in die Länge zieht, riskiert, die gesamte Theorie erneut ablegen zu müssen.

Praktische Prüfung und Tauglichkeit

  • Die praktische Prüfung wird mit einer Prüferin oder einem Prüfer nach dem für den PPL(A) festgelegten Prüfungsprogramm abgelegt.
  • Für die Ausübung der PPL-Rechte ist mindestens ein gültiges Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 erforderlich (MED.A.030).
  • Für Alleinflüge in der Ausbildung ist ein Tauglichkeitszeugnis bereits vorher erforderlich.

Wie es nach dem PPL(A) weitergeht

  • Nachtflugberechtigung – oft der erste Schritt und anrechenbar auf die PPL-Ausbildung.
  • Weitere Klassenberechtigungen – zum Beispiel mehrmotorig oder Wasserflugzeug.
  • BIR oder IR – der Einstieg in den Instrumentenflug. Der BIR setzt ausdrücklich mindestens einen PPL(A) voraus.
  • Schleppberechtigungen, Kunstflug, Musterberechtigungen – je nach Interesse.

Was hier nicht steht
Diese Seite nennt die regulatorischen Mindestanforderungen. Was eine Ausbildung tatsächlich umfasst, hängt vom Ausbildungsbetrieb, vom Luftfahrzeugmuster, von der bisherigen Lizenzhistorie und von der nationalen Umsetzung ab. Die tatsächlich benötigte Stundenzahl liegt in der Praxis regelmäßig über dem Minimum. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde und des gewählten Ausbildungsbetriebs.

Mit NorthTrack lassen sich Flugvorbereitung, Masse und Schwerpunkt sowie Leistungsberechnungen so üben, wie sie in der Ausbildung verlangt werden. Zur NorthTrack App

Offizielle Quellen

  • Europäische Kommission / EASA: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Anhang I "Part-FCL", Anhang IV "Part-MED") – Konsolidierte Fassung 02011R1178-20260430. Quelle öffnen (abgerufen 2026-09-13)
  • DFS Deutsche Flugsicherung GmbH: Luftfahrthandbuch Deutschland – AIP VFR, GEN 2-1 bis GEN 2-7 "Abkürzungen / Abbreviations" (zweisprachig Deutsch/Englisch) – Wirksam ab 20 AUG 2026. Quelle öffnen (abgerufen 2026-09-13)

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Einordnung
Redaktionelle Übersicht zu Lernzwecken. Verbindlich sind die geltenden Rechtsvorschriften, das Luftfahrthandbuch (AIP), NOTAM, die genehmigten Luftfahrzeugunterlagen und die Veröffentlichungen der zuständigen Behörden. NorthTrack ist weder Behörde noch Prüfungsstelle noch Flugschule.
Stand dieser Seite: 2026-09-13

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