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Ausbildung & Lizenzen

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Ausbildung und Lizenzen

In Europa gibt es nicht eine Pilotenlizenz, sondern mehrere Wege mit unterschiedlichem Aufwand und unterschiedlichen Rechten. Diese Übersicht ordnet sie ein und sagt, wo die verbindlichen Zahlen tatsächlich stehen.

Zwei getrennte Systeme

Wer in Deutschland motorisiert fliegen möchte, steht vor zwei rechtlich getrennten Welten:

  • Das europäische System nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 („Part-FCL“). Dazu gehören LAPL, PPL, CPL, ATPL und alle Berechtigungen wie Nachtflug und Instrumentenflug. Diese Lizenzen gelten in der gesamten EU.
  • Das deutsche nationale System für Luftsportgeräte, insbesondere Ultraleichtflugzeuge. Grundlage ist die LuftPersV. Diese Lizenzen sind national und folgen eigenen Regeln.

Der Grund für die Trennung steht in der EASA-Grundverordnung selbst: Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1139 erlaubt den Mitgliedstaaten, bestimmte kleine Luftfahrzeuge vom EU-Recht auszunehmen. Deutschland hat davon Gebrauch gemacht – daraus ist die deutsche UL-Welt entstanden.

Die Lizenz- und Ausbildungskürzel

Die englische Langform ist hier nicht Dekoration: die Lizenzen heißen auch in der deutschen Fassung der EU-Verordnung nach ihren englischen Kürzeln, und auf dem Lizenzdokument steht das Kürzel.

  • LAPL — Light aircraft pilot licence — Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge
    Europäische Einsteigerlizenz; Auffrischung statt Klassenverlängerung.
  • PPL — Private pilot licence — Privatpilotenlizenz
    Grundlage für Nachtflug, Instrumentenflug und weitere Klassen.
  • CPL — Commercial pilot licence — Lizenz für Berufspiloten
    Berufliche Lizenz.
  • ATPL — Airline transport pilot licence — Lizenz für Verkehrspiloten
    Höchste Lizenzstufe; verlangt 1 500 Stunden Flugzeit.
  • MPL — Multi-crew pilot licence — Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen
    Alternative Vorstufe zum ATPL.
  • SPL — Sailplane pilot licence — Segelflugzeugpilotenlizenz
    Anrechnungen auf LAPL(A) und PPL(A) möglich.
  • IR — Instrument rating — Instrumentenflugberechtigung
    Ein Jahr gültig; Entscheidungshöhe nicht unter 200 ft.
  • BIR — Basic instrument rating — Basis-Instrumentenflugberechtigung
    Eigene Berechtigung mit engeren Betriebsgrenzen, nicht ein kleineres IR.
  • EIR — En-route instrument rating — Strecken-Instrumentenflugberechtigung
    Wird nicht mehr neu erteilt; seit 8. September 2021 durch den BIR ersetzt.

Ausbildungsbetriebe und Geräte

  • ATO — Approved training organisation — zugelassene Ausbildungsorganisation
    Erforderlich für IR-, BIR- und Berufspilotenausbildung.
  • DTO — Declared training organisation — erklärte Ausbildungsorganisation
    Für LAPL, PPL und einzelne Berechtigungen wie den Nachtflug.
  • FSTD — Flight simulation training device — Flugsimulationsübungsgerät
    Beim PPL(A) dürfen bis zu 5 der 45 Stunden dort absolviert werden.
  • FNPT — Flight and navigation procedures trainer — Flug- und Navigationsverfahrenstrainer
    Eine Bauart des FSTD.
  • FFS — Full flight simulator — Vollflugsimulator
    Die höchste FSTD-Stufe.
  • MCC — Multi-crew cooperation — Zusammenarbeit in mehrköpfigen Flugbesatzungen
    Voraussetzung auf dem Weg zum ATPL.

Luftfahrzeugklassen und Medizin

  • SEP — Single-engine piston — einmotorige Kolbenflugzeuge
    Die Klassenberechtigung, unter der die meiste Allgemeine Luftfahrt fliegt.
  • TMG — Touring motor glider — Reisemotorsegler
    Zählt in LAPL und PPL neben Flugzeugen.
  • MTOM — Maximum take-off mass — Maximale Startmasse
    Begrenzt z. B. die LAPL(A)-Rechte auf 2 000 kg und die deutsche UL-Klasse.
  • AME — Aero-medical examiner — flugmedizinischer Sachverständiger
    Stellt Tauglichkeitszeugnisse aus.
  • AeMC — Aero-medical centre — flugmedizinisches Zentrum
    Für Erstuntersuchungen der Klasse 1.

Die Wege im Vergleich

  • UL / Luftsportgeräteführer
    Rechtsrahmen: LuftPersV (Deutschland) · Kurz gesagt: Nationale Lizenz für Ultraleichtflugzeuge; unbefristet erteilt.
  • LAPL(A)
    Rechtsrahmen: Part-FCL · Kurz gesagt: Europäische Einsteigerlizenz für leichte Flugzeuge, geringste Mindeststunden.
  • PPL(A)
    Rechtsrahmen: Part-FCL · Kurz gesagt: Die klassische Privatpilotenlizenz; Grundlage für fast alle weiteren Berechtigungen.
  • Nachtflugberechtigung
    Rechtsrahmen: Part-FCL · Kurz gesagt: Erweiterung von LAPL oder PPL auf VFR bei Nacht.
  • IR und BIR
    Rechtsrahmen: Part-FCL · Kurz gesagt: Instrumentenflug – mit mehreren unterschiedlichen Wegen.
  • CPL und ATPL
    Rechtsrahmen: Part-FCL · Kurz gesagt: Berufliche Lizenzen; auf dieser Website bisher nur im Überblick.

Was alle Wege gemeinsam haben

  • Ein Tauglichkeitszeugnis ist Voraussetzung – Umfang und Gültigkeit hängen von der Lizenz ab. Ein Flugschüler darf ohne Tauglichkeitszeugnis nicht alleine fliegen.
  • Theorie und Praxis werden getrennt geprüft.
  • Mindeststunden sind Mindestwerte, keine Erwartungswerte.
  • Rechte sind nicht dasselbe wie Fähigkeiten – Wiederholungs- und Auffrischungsregeln gelten unabhängig davon, ob die Lizenz formal gültig ist.

Tauglichkeit im Überblick

  • LAPL — LAPL-Tauglichkeitszeugnis
  • PPL — Tauglichkeitszeugnis Klasse 2
  • CPL, MPL, ATPL — Tauglichkeitszeugnis Klasse 1
  • Nachtflug auf PPL oder LAPL — zusätzlich Farbsicherheit
  • IR oder BIR auf einem PPL — zusätzlich Tonschwellenaudiometrie nach Periodizität und Standard für Klasse 1

Nach MED.A.030 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang IV (Part-MED).

  • Klasse 1 — 12 Monate; 6 Monate ab 60 Jahren sowie bei gewerblichem Einpilotenbetrieb mit Fluggästen ab 40 Jahren
  • Klasse 2 — 60 Monate bis 40 Jahre, 24 Monate von 40 bis 50 Jahren, 12 Monate über 50 Jahre
  • LAPL — 60 Monate bis 40 Jahre, danach 24 Monate

Nach MED.A.045. Ein vor dem 40. Geburtstag ausgestelltes Zeugnis der Klasse 2 oder LAPL verliert seine Gültigkeit spätestens mit Vollendung des 42. Lebensjahres. Untersuchungen zur Verlängerung sind bis zu 45 Tage vor Ablauf möglich.

Was hier nicht steht
Diese Seite nennt die regulatorischen Mindestanforderungen. Was eine Ausbildung tatsächlich umfasst, hängt vom Ausbildungsbetrieb, vom Luftfahrzeugmuster, von der bisherigen Lizenzhistorie und von der nationalen Umsetzung ab. Die tatsächlich benötigte Stundenzahl liegt in der Praxis regelmäßig über dem Minimum. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde und des gewählten Ausbildungsbetriebs.

Offizielle Quellen

  • Europäische Kommission / EASA: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Anhang I "Part-FCL", Anhang IV "Part-MED") – Konsolidierte Fassung 02011R1178-20260430. Quelle öffnen (abgerufen 2026-09-13)
  • Europäisches Parlament und Rat: Verordnung (EU) 2018/1139 (EASA-Grundverordnung), Artikel 2 Absatz 8 – Konsolidierte Fassung 02018R1139-20260802. Quelle öffnen (abgerufen 2026-09-13)
  • Bundesministerium der Justiz (juris) – amtliche Fassung: Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV), §§ 42–45a – Konsolidierte Fassung, abgerufen 2026-09-13. Quelle öffnen (abgerufen 2026-09-13)
  • DFS Deutsche Flugsicherung GmbH: Luftfahrthandbuch Deutschland – AIP VFR, GEN 2-1 bis GEN 2-7 "Abkürzungen / Abbreviations" (zweisprachig Deutsch/Englisch) – Wirksam ab 20 AUG 2026. Quelle öffnen (abgerufen 2026-09-13)

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Einordnung
Redaktionelle Übersicht zu Lernzwecken. Verbindlich sind die geltenden Rechtsvorschriften, das Luftfahrthandbuch (AIP), NOTAM, die genehmigten Luftfahrzeugunterlagen und die Veröffentlichungen der zuständigen Behörden. NorthTrack ist weder Behörde noch Prüfungsstelle noch Flugschule.
Stand dieser Seite: 2026-09-13

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